Heizungsförderung für Privatpersonen-  Wohngebäude (KfW Zuschuss 458)


Förderung für Wärmepumpen 2024:

Grundförderung: Sie erhalten 30 % der Investitionskosten, begrenzt auf maximal 30.000 €.

Wärmepumpenbonus/Effizienzbonus: Ein Bonus von 5 % wird gewährt, wenn Ihre Heizung Energie aus Wasser, Erdreich oder Abwasser bezieht oder wenn Sie eine Wärmepumpe mit natürlichen Kältemitteln wie Propan (R290) installieren lassen.

Klimageschwindigkeitsbonus: Als selbstnutzende Eigentümerin oder selbstnutzender Eigentümer erhalten Sie den Klimageschwindigkeitsbonus von 20 %, wenn Sie Ihre funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nacht­speicherheizung oder Ihre mindestens 20 Jahre alte Gasheizung oder Biomasseheizung austauschen und die alte Heizung fachgerecht demontiert und entsorgt wird.

Einkommensbonus: Selbstnutzende Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von maximal 40.000 € erhalten einen Bonus von 30 %.

Ergänzungskredit für selbstgenutztes Wohnungseigentum: Bei einem Haushaltsjahreseinkommen unter 90.000 € können Sie einen Zusatzkredit beantragen, zusätzlich zur Zuschussförderung.

  • Max. Kreditsumme: 120.000 € pro Wohneinheit
  • Max. Zinsvergünstigung: 2,5 % bei 30 Jahren Laufzeit
  • Zinsbindungsfrist: Max. 10 Jahre
  • Voraussetzung: Vorlage einer Zuschusszusage für den Heizungstausch von der KfW und/oder eines Zuwendungsbescheids für sonstige Effizienzmaßnahmen. Einkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.                                                                                                                                  

Hinweise:

  • Irrtum und Änderungen vorbehalten, es gelten die jeweils aktuellen Förderbedingungen der BEG.
  • Die Bonis können beliebig kombiniert werden, wobei der maximale Fördersatz von 70 % gilt und dies nur für selbstgenutztes Eigentum. 
  • Für den Einkommensbonus wird der Durchschnitt des Haushaltseinkommens des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung berücksichtigt.  Nachweis über Einkommensteuerbescheide.
  • Die maximalen Fördersätze beziehen sich auf die maximal ansetzbaren Investitionskosten von 30.000 € je Wohneinheit.
  • Achtung: Für nicht selbstgenutztes Wohneigentum beträgt der max. Fördersatz 55 %.

 

Förderung für Mehrfamilienhäuser:

Bei Wärmepumpen für Mehrfamilienhäuser gelten andere Investitionssummen, die von der Anzahl der Wohneinheiten abhängig sind:

  • 30.000 € für die erste Wohneinheit
  • Jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • Jeweils 8.000 € ab der siebten Wohneinheit

Förderfähig sind neben den Anschaffungskosten zum Beispiel auch die Demontage und Entsorgung des Öltanks sowie der Einbau von Rohrleitungen und Rohrleitungsdämmung.


Voraussetzungen für die Förderung:

  • Ihr Wohngebäude besteht bereits und Sie bewohnen es selbst. (Als Nachweis dienen Meldebescheinigung und Grundbuchauszug)
  • Die Maßnahme erhöht die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes.
  • Der Einbau der Heizungsanlage ist mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden, einschließlich der Durchführung des hydraulischen Abgleichs bzw. Anpassung der Luftvolumenströme.                            

Wer wird gefördert?

Es werden Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnimmobilien gefördert, die eine effiziente Heizungsanlage einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz einrichten möchten.

Der Start der Antragsstellung erfolgt gestaffelt:

  • Seit dem 27.02.2024 sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden und selbstbewohnten (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz) Einfamilienhäusern in Deutschland sind.
  • Planmäßig ab Mai 2024 sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden.
  • Planmäßig ab August 2024 sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sowie von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland sind, sofern Maßnahmen am Sonder­eigentum umgesetzt werden.

 

Für aufkommende Fragen Ihrerseits rund um die Förderung für Wärmepumpen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Wärmepumpenberatung gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um Ihre Fragen zu klären und weitere Informationen zu erhalten.

 

 

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